Die Pendlerpauschale bzw. Fahrtkostenpauschale erklärt
Der Weg zur Arbeit ist ein wesentlicher Faktor in der Tagesstruktur eines Arbeitnehmers. Manch einer ist mehr als vier Stunden täglich nur unterwegs, um zur Arbeitsstätte zu gelangen.
Dies bedeutet einen erheblichen Zeitaufwand, ebenso einen finanziellen Aufwand, dem der Gesetzgeber mit der Pendlerpauschale bzw. Fahrtkostenpauschale in den einzelnen Steuerklassen (sprich Steuerklasse 1, Steuerklasse 2, Steuerklasse 3, Steuerklasse 4, Steuerklasse 4 Faktor, Steuerklasse 5 und Steuerklasse 6) Rechnung trägt.
Die Pendlerpauschale Ein bewegtes Thema
Immer wieder wurde über das Kilometergeld, die Entfernungspauschale diskutiert, das diesbezügliche Steuerrecht des Öfteren geändert.
Die Entfernungspauschale, also die Pauschale, die für Aufwendungen für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück bei der Berechnung des Nettolohnes geltend gemacht werden kann, ist von allen Arbeitnehmern und ebenso Selbstständigen in Anspruch zu nehmen.
Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Art und Weise, Sie zu Arbeit gelangen, ob mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder Moped oder auch zu Fuß. Maßgeblich ist die Entfernung in Kilometer.
Der höchste Betrag der bei der Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann, sind 4500 Euro. Es werden von den Finanzbehörden 30 Eurocent pro Entfernungskilometer angerechnet.
Wie genau errechnet sich die Pendlerpauschale?
Die Pendlerpauschale gilt selbstverständlich nur für diejenigen Tage, an denen der Steuerzahler auch tatsächlich die Stätte seiner Arbeit aufsucht.
Sie ist nur einmal am Tag für Hin- und Rückfahrt anzusetzen, ebenso wenn noch andere Fahrten aufgrund einer Unterbrechung der Arbeitszeit vorhanden sind.
Abgesehen davon werden auch nur vollständig gefahrene Kilometer in der Pauschale berücksichtigt. Arbeitnehmer, die besondere Aufwendungen glaubhaft nachweisen können, egal ob Sie mit dem eigenen PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, können auch diese zusätzlichen Kosten mit der Steuer verrechnen lassen.
Welcher Wohnsitz ist maßgeblich?
Hat ein Arbeitnehmer einen Zweitwohnsitz und ist dieser näher an der Arbeitsstätte, wird der Erstwohnsitz weiterhin nur gelegentlich aufgesucht und stellt nicht den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen dar, wird die Anfahrt von dort auch steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Der gemeldete Hauptwohnsitz stellt nur ein, wenn auch sehr wichtiges Indiz für die Finanzverwaltung dar. Der zu ermittelnde Lebensmittelpunkt hängt letztendlich von den Interessen des Arbeitnehmers im realen Leben ab.
Hier geht es der Behörde dann um Vereinsmitgliedschaften oder Familienangehörige, persönliche Bekannte, kurz, nachhaltige Beziehungen.
Fahrkostenpauschale bzw. Pendlerpauschale – für und wider
Die Gegner, wie das Umweltbundesamt, führen an, dass die Pendlerpauschale langfristig zu einem höheren Verkehrsaufkommen führe, die Befürworter hingegen sehen sie als absolut notwendig im Sinne der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer.
Die Pendlerpauschale ist also nach wie vor im Fokus der Diskussion und wird es wohl auch bleiben.