Der Lohnsteuerfreibetrag erklärt

Lohnsteuerfreibetrag
Lohnsteuerfreibetrag

Der Lohnsteuerfreibetrag dient dazu, dem Steuerzahler durch Senkung der monatlichen Bemessungsgrundlage, also durch Senkung des steuerpflichtigen Bruttogehaltes, schon während des Jahres die Möglichkeit zu geben, von Steuererleichterungen zu profitieren.

Der Lohnsteuerfreibetrag wird entweder auf der Lohnsteuerkarte eingetragen oder aber er wird dem Finanzamt als sogenanntes ELStAM, als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal zugesandt.

Dadurch ist es dem Arbeitnehmer möglich, ein höheres Nettogehalt zu generieren. Geregelt ist der Lohnsteuerfreibetrag im deutschen Einkommenssteuergesetz.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Die ElStAM hatte ihre Premiere zum 1. Januar des Jahres 2013. Das bisherige Verfahren mit einer Lohnsteuerkarte aus Pappe wurde ersetzt durch die elektronische Lohnsteuerkarte.

Dieselben Informationen, die auf der Lohnsteuerkarte aufgedruckt waren, finden sich nun in den Datensätzen wieder: Die Lohnsteuerklasse, gegebenenfalls der Faktor (bei Steuerklasse IV mit Faktor), das Kirchensteuermerkmal unter Umständen auch das des Ehegatten oder Lebenspartners, die Anzahl der Kinderfreibeträge, der Lohnsteuerfreibetrag sowie der Hinzurechnungsbetrag.

Kirchensteuer: als Lohnsteuerabzugsmerkmal legitim?

Ginge man der Erklärung des Paragraphen 39 Absatz 4 des EStG, würde das Merkmal der Kirchensteuer nicht zu den Daten für ein Lohnsteuerabzugsmerkmal zählen.

Durch Anwendung des Paragraphen 39e Absatz 2 des EStG aber, wird die Speicherung desselben legitimiert. Wobei diese Rechtslegitimation durchaus in Frage gestellt wird.

Sie, so hört man aus den Kreisen von Fachleuten, verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und auch das Verfassungsrecht. Gespeichert werden die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern, wo sie für jeden mit Arbeitgeberberechtigung einzusehen sind.

Der Arbeitgeber verlässt sich lediglich noch auf die Angaben der mit ELStAM, er hat die Möglichkeit, monatlich eine Änderungsliste abzurufen.

Die Rechtsgrundlagen des Lohnsteuerfreibetrages

Der Lohnsteuerfreibetrag wird nach Paragraph 39  des EStG, nach Antrag auf der Lohnsteuerkarte bzw. im Datensatz eingetragen. Geltend gemacht werden können  zum Beispiel Sonderausgaben, die höher als der Pauschbetrag von 36 Euro sind, Werbungskosten über dem Pauschbetrag, außergewöhnliche Belastungen und ebenso eine ganze Zahl von sogenannten „negativen Einkünften“.

Das können unter anderem Verluste aus Vermietung oder Verpachtung sein.

Weitere Lohnsteuerfreibeträge

Von amtlicher Seite in den Lohnsteuerfreibetrag aufgenommen werden die Pauschalen für Hinterbliebene und Behinderte. Der Lohnsteuerfreibetrag bedeutet für den Steuerzahler, von der kalkulatorischen Warte aus einen Zinsgewinn.

Die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer jedoch heißt für den Steuerpflichtigen ebenfalls, dass er, jeweils zu herkömmlichen Steuererklärung eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat. Dies ist mittlerweile ebenfalls ohne Weiteres elektronisch möglich.

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